Parkverbot über Schachtdeckeln: Viele Autofahrer kennen diese wichtige Regel nicht
Eine oft übersehene Bestimmung der Straßenverkehrsordnung führt regelmäßig zu Bußgeldern: Das Parken über Schachtdeckeln ist in bestimmten Situationen strikt verboten. Der Auto Club Europa (ACE) hat diese Regelung als einen der zehn häufigsten Park-Irrtümer identifiziert.
Klare Rechtslage bei Gehweg-Parkplätzen
Paragraph 12, Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung regelt eindeutig: "Das Parken ist unzulässig über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist."
Diese Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf ausgewiesene Parkflächen auf Gehwegen. Selbst wenn Schilder oder Markierungen das Parken explizit erlauben, müssen Gullideckel, Kanaldeckel und andere Abdeckungen von Versorgungsleitungen freigehalten werden.
Bußgelder bis zu 30 Euro möglich
Verstöße gegen diese Regelung können mit Bußgeldern von bis zu 30 Euro geahndet werden. Die Begründung ist nachvollziehbar: Bei Wartungsarbeiten oder Schäden an Wasser-, Abwasser- oder Gasleitungen muss der Zugang zu den Schächten gewährleistet sein.
Interessant ist jedoch eine Ausnahme: Auf der Fahrbahn selbst ist das Parken über Schachtdeckeln grundsätzlich erlaubt, sofern keine anderen Vorschriften dagegensprechen.
Weitere häufige Park-Irrtümer
Der ACE hat eine Liste der zehn häufigsten Missverständnisse beim Parken zusammengestellt. Dazu gehören unter anderem:
- Sonntägliches Parken auf Supermarkt-Parkplätzen ohne Kenntnis der Hausordnung
- Falsche Interpretation von Parkschildern
- Unerlaubtes Freihalten von Parkplätzen
- Kurzzeitiges Halten auf Radwegen
Diese Regelungen verdeutlichen die Komplexität des deutschen Verkehrsrechts und die Notwendigkeit, sich über weniger bekannte Bestimmungen zu informieren. Für Autofahrer empfiehlt es sich, bei ausgewiesenen Gehweg-Parkplätzen besonders auf Schachtdeckel zu achten, um kostspielige Bußgelder zu vermeiden.