Parkregeln: Diese wichtige Vorschrift kennen viele Autofahrer nicht
Viele Verkehrsteilnehmer sind sich nicht bewusst, dass bestimmte Bereiche beim Parken grundsätzlich freigehalten werden müssen. Eine oft übersehene Regelung der Straßenverkehrsordnung betrifft das Parken über Schachtdeckeln und anderen Versorgungszugängen.
Gesetzliche Grundlage in der StVO
Der Auto Club Europa (ACE) hat kürzlich auf häufige Missverständnisse bei Parkregeln hingewiesen. Besonders relevant ist Paragraph 12, Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung, der explizit regelt: "Das Parken ist unzulässig über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist."
Diese Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf ausgewiesene Gehweg-Parkplätze. Dort dürfen Fahrzeuge nicht über Gullideckeln, Kanaldeckeln oder anderen Versorgungszugängen abgestellt werden, auch wenn Schilder oder Markierungen das Parken grundsätzlich erlauben.
Praktische Bedeutung für Autofahrer
Die Regelung macht aus praktischer Sicht durchaus Sinn: Bei Wartungsarbeiten oder Reparaturen an Versorgungsleitungen für Wasser, Abwasser oder Gas muss der Zugang jederzeit gewährleistet sein. Ein darüber geparktes Fahrzeug würde notwendige Arbeiten erheblich behindern.
Verstöße gegen diese Vorschrift können mit einem Bußgeld von bis zu 30 Euro geahndet werden. Kurzes Halten ist hingegen erlaubt, sofern das Fahrzeug bei Bedarf sofort weggefahren werden kann.
Unterschied zwischen Gehweg und Fahrbahn
Interessant ist die unterschiedliche Behandlung je nach Standort: Während auf ausgewiesenen Gehweg-Parkplätzen Schachtdeckel freigehalten werden müssen, gilt diese Einschränkung nicht für das Parken auf der Fahrbahn. Dort ist das Parken über Gullideckeln grundsätzlich erlaubt, sofern keine anderen Vorschriften dagegen sprechen.
Weitere häufige Park-Irrtümer
Der ACE hat eine Liste der zehn häufigsten Missverständnisse bei Parkregeln zusammengestellt. Dazu gehören etwa die Annahme, dass sonntags generell auf Supermarkt-Parkplätzen geparkt werden darf, oder dass kurzes Halten auf Radwegen toleriert wird.
Besonders bei privaten Parkflächen wie Supermarkt-Parkplätzen gilt das Hausrecht des Eigentümers. Dieser kann eigene Parkregeln festlegen, die unabhängig von der StVO gelten.
Die Kenntnis solcher Details kann Autofahrern unnötige Bußgelder ersparen und trägt zu einem geordneten Verkehrsablauf bei.